Fremde Einflüsse in Friedrichshain.
Von
„Ong, drong, dree Katterkammersee Lemmer si, lemmer so. Die Kapelle Sanktimo Sanktimo de Colibri Colibri de Tepperi. Ong dong dree Areh“, lautete vor grauen Zeiten ein oft gehörter Kinderreim. War im Berlin des 13. Jahrhunderts die niederdeutsche oder plattdeutsche Sprache die Regel, so sickerte im 16. Jahrhundert über Zuwanderer die obersächsische Sprache ins Berlinisch ein. Bis es Ende des 18. Jahrhunderts im „Teutschen Merkur” hieß: „Die Berliner radebrechen ständig französisch, pudern, parfümieren sich, putzen sich heraus, gebärden sich rücksichtslos und prahlerisch.” Kurz nach 1800 revanchierten sich die „Berliner“ im „Gebildeten Hausknecht”: „So`n bisken Französisch, das macht sich ganz wunderschön, très aimable, sagt auch der Schnabel”.
Fremde willkommen!
Der tiefe Hintergrund dieser sprachlichen Veränderungen war das „Edikt von Potsdam“. Erlassen am 29. Oktober 1685, vom Friedrich Wilhelm, dem Großen Kurfürsten von Brandenburg. Nach dem dreißigjährigen Krieg (1618 – 1648) war Berlin zur Ackerbürgerstadt mit cirka 12.000 Einwohnern geworden. Die ganze Region lag nach Missernten, Hungersnöten, Epidemien und den Zerstörungen des Krieges brach. Das Edikt erlaubte aus Frankreich flüchtenden Hugenotten, die als Protestanten in ihrem Heimatland schweren Verfolgungen ausgesetzt waren, die Zuwanderung nach Brandenburg und Berlin. Die erste Hugenottenkolonie vor dem Bernauer Tor von Alt-Landsberg ging wegen Mangels an Lebensmitteln und Geld ein. Die Menschen waren von geldgierigen Schiffseignern, dubiosen Fluchthelfern ausgenutzt und beraubt worden. Die Wenigsten verfügten über feste Schuhe oder warme Kleidung, dazu hatten sie ihre in Lumpen gewickelten Kinder dabei, die Bäuche vom Hunger geschwollen. Andere waren „bis auf den Tod erschöpft“ von der Cholera ausgemergelt. Der Kurfürst verfügte: „Alles was sie mitbringen, soll von Abgabe frei eingeführt werden können. Verfallene, verlassene Häuser und solche, deren Besitzer außer Landes sind, sollen, falls sie bauen wollen, als erbliches Eigentum übergeben werden, während die Besitzer durch kurfürstliche Regierung entschädigt werden sollen. Wenn sie neu bauen wollen, sollen ihnen geeignete Baustellen mit den dazugehörigen Gärten, Wiesen und den benötigten Baumaterialien überwiesen werden.“