Eigentümer
Der Besitzer der Simon-Dach-Straße 8, Günter Preuss, wohnte seinerzeit mit Frau und Sohn in einer Wohnlaube in Reinickendorf. Seine Wohnung ging im September 1943 durch einen Luftangriff verloren. Preuss war kaum arbeitsfähig. Er litt an einem schweren Herzleiden und unter Lähmungserscheinungen des rechten Beines, Ödeme schmerzten an den Beinen. Am 3. Juli 1945 ging Preuss zu einem „Doktor Falkenberg“ in Behandlung. Der notierte: „Diese Leiden traten angeblich bereits Ende Juni auf.“ Und nach der Untersuchung: „Diese Angaben erscheinen glaubhaft.“ Preuss war aus Weissenfels nach Berlin zurückgekommen und von jüdischer Herkunft. Er musste unter brutalsten Bedingungen Zwangsarbeit in der Produktion von V-Waffen leisten. Laut „Doktor Falkenberg“ lebte Preuss bis zum Kriegsende in einem „Gefangenenlager“. Am 30. November 1949 wurde sein Haus von den Sowjets geräumt. Vergeblich verlangte Preuss eine Entschädigung.
Mieterin
Auch Lotte Streubing, Vertreterin der Maschinenfabrik Streubing & Co. KG und Gewerbemieterin in der Grünbergerstraße 54, verlangte eine Entschädigung. Bei Streubing & Co. wurden während des Krieges Fahrzeugteile produziert. 1942 ließ die Firma an der Ruschestraße 32 / 34 Baracken für über 600 Zwangsarbeiter aus Belgien, Frankreich und Jugoslawien aufbauen. Das Lager trug die Bezeichnung „Lg 460“ und war von einem 3 Meter hohen, doppelten Zaun umgeben. Gleich dahinter lagen die Verwaltungs-, Sanitär- und Waschbaracken. Das zuständige „Arbeitsamt Berlin“ erfuhr am 15. August 1944 vom Tod der „Mechanikerin Vandenheede“. Die 39-Jährige stammte aus Brügge. Mit ihrem Mann Alfons war sie für Streubing tätig. Das Paar lebte mit ihren zwei Kindern im „Lg 460. Bei der Einlieferung von Frau Vandenheede in das Oskar-Ziethen-Krankenhaus am 10. August 1944 wurde zunächst eine Fleischvergiftung diagnostiziert. Wenig später starb die Frau und wurde am 9. Oktober 1944 im Krematorium Gerichtstraße eingeäschert. Erst auf Nachfrage teilte das „Arbeitsamt Berlin“ der „Firma Streubing“ am 20. Oktober 1944 mit: „Es trifft nicht zu, dass Frau V. an Fleisch-Vergiftung gestorben ist. Es hat sich herausgestellt, dass Frau V. an einem Frauenleiden innerlich verblutete.“